Information für Masterabsolventen (Psychologie)

Information für Masterabsolventen (Psychologie) über die Aufnahme in die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten am Adolf-Ernst-Meyer-Institut für Psychotherapie

[Stand: 22.02.2021]

Das Formular zur Anmeldung für die Ausbildung hier.

1. Voraussetzungen zur Aufnahme am Institut

Persönliche Eignung

Diese wird festgestellt in zwei Zulassungsinterviews, zu denen wir Sie nach Ihrer Anmeldung einladen. Diese einstündigen Zulassungsinterviews haben nicht den Charakter typischer ‚Bewerbungsgespräche’. Wir möchten etwas über Ihre Motivation erfahren, später psychotherapeutisch tätig zu werden, uns interessiert, warum Sie sich für die Tiefenpsychologie entschieden haben und möchten etwas über Ihre persönliche und berufliche Entwicklung erfahren.

Die Zulassung durch das Institut erfolgt durch den Trägerverein des Adolf-Ernst-Meyer Institut für Psychotherapie, die Arbeitsgemeinschaft Psychotherapie am Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf e. V. Diese Zulassung bedeutet, dass Sie die Ausbildung am AEMI beginnen können. Über die spätere Zulassung zur Staatsprüfung entscheidet allein die zuständige Behörde. Dabei müssen zunächst die formalen Zulassungsvoraussetzungen erfüllt sein:

Zugangsvoraussetzungen zu den Ausbildungen nach dem Psychotherapeutengesetz

Studienabschlüsse, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Nr. 1a PsychThG erfüllen sind:

  • Diplomabschluss in Psychologie
  • Masterabschluss in Psychologie

Die genannten Studienabschlüsse müssen ferner:

  • an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule erworben sein
  • die „klinische Psychologie“ einschließen

Die Zugangsvoraussetzungen der Behörde finden Sie hier.

2. Der Zugang zur Ausbildung

Der Zugang zur Ausbildung ist geregelt im Psychotherapeutengesetz (PsychThG) vom 16. Juni 1998, § 5 Abs.2. Als formale Voraussetzung ist dort benannt:

  • eine im Inland an einer Universität oder gleichstehenden Hochschule bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie, die das Fach Klinische Psychologie einschließt und gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes der Feststellung dient, ob der Student das Ziel des Studiums erreicht hat,
  • ein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenes gleichwertiges Diplom im Studiengang Psychologie oder
  • ein in einem anderen Staat erfolgreich abgeschlossenes gleichwertiges Hochschulstudium der Psychologie

3. Die zuständige Behörde in Hamburg

Die zuständige Behörde in Hamburg für die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen ist gegenüber den gemäß § 6 PsychThG anerkannten psychotherapeutischen Ausbildungsstätten:

Henning Plagge
G11 Gesundheitsrecht und Gesundheitsberufe

Freie und Hansestadt Hamburg
Sozialbehörde - Amt für Gesundheit

Postfach: 76 01 06, 22051 Hamburg
Tel.: +49 40 428 37 3790
E-Mail: henning.plagge@soziales.hamburg.de
Besucheradresse: Billstraße 80, 20539 Hamburg


Landesprüfungsamt für Heilberufe in Hamburg (LPA Hamburg)
Bereich Psychotherapie

http://www.hamburg.de/bgv/psychotherapie/


Nach Auskunft der zuständigen Hamburger Behörde bestehen i. d. R. begründete Aussichten auf ausreichende Studienvoraussetzungen für die Ausbildung zum Psychologischen Psychotherapeuten, wenn aus dem Zeugnis des Masterabschlusses in Psychologie Klinische Psychologie hervorgeht.

Sofern kein Diplomabschluss in Psychologie vorliegt, besteht nur dann Rechtssicherheit, nach der Ausbildung auch zur stattlichen Prüfung zugelassen zu werden, wenn die Behörde eine ausreichende Gleichwertigkeit Ihres Studienabschlusses bescheinigt hat. Die Behörde ist aber erst dann für eine verbindliche Prüfung zuständig, wenn eine Hamburger Ausbildungsstätte gemäß § 6 PsychThG Sie aufgenommen hat.

Ab August 2013 werden auch entsprechende Abschlüsse an der Medical School Hamburg (MSH) anerkannt.

Auch im Ausland erworbene Abschlüsse müssen weiterhin auf ihre Gleichwertigkeit mit dem Diplom in Psychologie geprüft werden. Im Zweifelsfall leitet die Behörde die Anfrage weiter an die ‚Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen’ (ZAB in Bonn). Dabei kann es je nach Fall zu Bearbeitungszeiten von bis zu 4 Monaten kommen. Für orientierende Auskünfte wenden Sie sich im Zweifelsfall bitte an die genannte Behörde.

Wir bedauern, dass es in den verschiedenen Bundesländern eine unterschiedliche Praxis in der Anerkennung von Studienleistungen (etwa der niederländischen Abschlüsse) gibt. Auf diese Praxis haben die Institute keinen Einfluss.

4. Zulassung zur Approbationsprüfung

Bezüglich der Frage einer späteren Zulassung zur Approbationsprüfung erteilt die Behörde aus juristischen Gründen nur eine „Rechtauskunft“ (s. u.). Diese ist kostenpflichtig.

Bitte beachten Sie:

Für die Prüfung stellt die Behörde eine Gebühr in Rechnung. Diese Kosten (je nach Aufwand etwa 73-200 €) werden den betreffenden Ausbildungsinteressenten dann vom Institut in Rechnung gestellt. Sie müssen in jedem Fall vom Ausbildungsinteressenten getragen werden, – unabhängig von der Entscheidung der Behörde.

Das heißt für Sie konkret, dass Sie vor Beginn der Ausbildung Kosten haben für:

  • Zulassungsgespräche
  • Gebühr der Behörde für die Gleichwertigkeitsprüfung der Studienvoraussetzungen im Hinblick auf die spätere Zulassung zur Abschlussprüfung

Wenn die Behörde der Ausbildungsstätte eine positive Rechtsauskunft erteilt hat, gilt die Ausbildung in dem Semester als begonnen, in dem Sie vom Institut aufgenommen worden sind, - auch wenn die Rechtsauskunft der Behörde erst später erteilt wird.